Welche Frist gilt, hängt davon ab, ob Sie in der Grundversorgung oder in einem Sondervertrag sind, ob Sie als Privatkunde oder als Unternehmen abgeschlossen haben und ob es einen besonderen Anlass gibt.
| Situation | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Grundversorgung | Zwei Wochen, jederzeit | § 20 Abs. 1 StromGVV und GasGVV |
| Sondervertrag nach der Erstlaufzeit, geschlossen ab 1. März 2022 | Höchstens ein Monat | § 309 Nr. 9 BGB |
| Preiserhöhung durch den Versorger | Ohne Frist zum Zeitpunkt der Erhöhung | § 41 Abs. 5 EnWG |
| Umzug eines Haushaltskunden | Sechs Wochen, außer der Versorger liefert am neuen Wohnort zu gleichen Bedingungen weiter | § 41b Abs. 5 EnWG |
| Verträge von Unternehmen | Laufzeit und Frist wie im Vertrag vereinbart, bei Preiserhöhung Sonderkündigung ohne Frist | Vertrag, § 41 Abs. 5 EnWG |
Grundversorgung
Sind Sie in der Grundversorgung, können Sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Das gilt auch, wenn Sie nach einem Umzug ohne eigenen Vertrag automatisch dort gelandet sind. Deshalb ist die Grundversorgung der einfachste Ausgangspunkt für einen Wechsel.
Sondervertrag, Erstlaufzeit und Verlängerung
Die meisten Haushalte haben einen Sondervertrag mit fester Erstlaufzeit, oft zwölf oder 24 Monate. Während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung meist nicht möglich. Für Verbraucherverträge, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gilt nach der Erstlaufzeit eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat. Ältere Verträge können längere Verlängerungen enthalten. Ein Blick in die Vertragsbestätigung klärt das.
Sonderkündigung bei Preiserhöhung
Der Versorger muss eine Preiserhöhung vorher mitteilen, Haushaltskunden mindestens einen Monat vorher. Sie können den Vertrag dann ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen. Ausgenommen ist nur die unveränderte Weitergabe einer gesetzlichen Änderung der Umsatzsteuer. Achten Sie auf das Datum im Ankündigungsschreiben. Wer nicht reagiert, zahlt ab diesem Tag den neuen Preis.
Umzug
Haushaltskunden können ihren Vertrag bei einem Umzug mit einer Frist von sechs Wochen kündigen. Das gilt nicht, wenn der bisherige Versorger innerhalb von zwei Wochen anbietet, Sie am neuen Wohnort zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beliefern. Voraussetzung ist, dass eine Belieferung dort möglich ist.
Gewerbe und Industrie
Für Unternehmen gilt § 309 BGB nicht. Laufzeit und Kündigungsfrist richten sich nach dem Vertrag, üblich sind feste Laufzeiten mit Kündigungsfristen von mehreren Wochen oder Monaten vor Vertragsende. Das Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung nach § 41 Abs. 5 EnWG gilt aber auch für Betriebe. Kleine Betriebe mit einem Jahresverbrauch bis 10.000 Kilowattstunden zählen im Energiewirtschaftsgesetz sogar zu den Haushaltskunden. Wer die Frist verpasst, bleibt oft ein weiteres Jahr gebunden. Eine Übersicht aller Fristen spart hier bares Geld. Diese Übersicht führen wir im Rahmen der Vertragsüberwachung für Sie.
Wer kündigt beim Wechsel?
In der Regel kündigt der neue Versorger den alten Vertrag für Sie, sobald Sie ihn beauftragen. Wenn Sie über uns wechseln, achten wir darauf, dass die Kündigung rechtzeitig und zum richtigen Termin erfolgt.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag und die Rechtslage im Einzelfall.