Zum Inhalt springen
Tarifprüfung anfordern
Kündigung

Welche Kündigungsfristen für Strom- und Gasverträge gelten

Wer wechseln möchte, muss zuerst aus dem alten Vertrag heraus. Die wichtigsten Fristen mit Rechtsgrundlage.

Stand September 2026Redaktion EnergierichterLesezeit etwa 5 Minuten

Welche Frist gilt, hängt davon ab, ob Sie in der Grundversorgung oder in einem Sondervertrag sind, ob Sie als Privatkunde oder als Unternehmen abgeschlossen haben und ob es einen besonderen Anlass gibt.

Kündigungsfristen im Überblick
SituationFristRechtsgrundlage
GrundversorgungZwei Wochen, jederzeit§ 20 Abs. 1 StromGVV und GasGVV
Sondervertrag nach der Erstlaufzeit, geschlossen ab 1. März 2022Höchstens ein Monat§ 309 Nr. 9 BGB
Preiserhöhung durch den VersorgerOhne Frist zum Zeitpunkt der Erhöhung§ 41 Abs. 5 EnWG
Umzug eines HaushaltskundenSechs Wochen, außer der Versorger liefert am neuen Wohnort zu gleichen Bedingungen weiter§ 41b Abs. 5 EnWG
Verträge von UnternehmenLaufzeit und Frist wie im Vertrag vereinbart, bei Preiserhöhung Sonderkündigung ohne FristVertrag, § 41 Abs. 5 EnWG

Grundversorgung

Sind Sie in der Grundversorgung, können Sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Das gilt auch, wenn Sie nach einem Umzug ohne eigenen Vertrag automatisch dort gelandet sind. Deshalb ist die Grundversorgung der einfachste Ausgangspunkt für einen Wechsel.

Sondervertrag, Erstlaufzeit und Verlängerung

Die meisten Haushalte haben einen Sondervertrag mit fester Erstlaufzeit, oft zwölf oder 24 Monate. Während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung meist nicht möglich. Für Verbraucherverträge, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gilt nach der Erstlaufzeit eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat. Ältere Verträge können längere Verlängerungen enthalten. Ein Blick in die Vertragsbestätigung klärt das.

Sonderkündigung bei Preiserhöhung

Der Versorger muss eine Preiserhöhung vorher mitteilen, Haushaltskunden mindestens einen Monat vorher. Sie können den Vertrag dann ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen. Ausgenommen ist nur die unveränderte Weitergabe einer gesetzlichen Änderung der Umsatzsteuer. Achten Sie auf das Datum im Ankündigungsschreiben. Wer nicht reagiert, zahlt ab diesem Tag den neuen Preis.

Umzug

Haushaltskunden können ihren Vertrag bei einem Umzug mit einer Frist von sechs Wochen kündigen. Das gilt nicht, wenn der bisherige Versorger innerhalb von zwei Wochen anbietet, Sie am neuen Wohnort zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beliefern. Voraussetzung ist, dass eine Belieferung dort möglich ist.

Gewerbe und Industrie

Für Unternehmen gilt § 309 BGB nicht. Laufzeit und Kündigungsfrist richten sich nach dem Vertrag, üblich sind feste Laufzeiten mit Kündigungsfristen von mehreren Wochen oder Monaten vor Vertragsende. Das Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung nach § 41 Abs. 5 EnWG gilt aber auch für Betriebe. Kleine Betriebe mit einem Jahresverbrauch bis 10.000 Kilowattstunden zählen im Energiewirtschaftsgesetz sogar zu den Haushaltskunden. Wer die Frist verpasst, bleibt oft ein weiteres Jahr gebunden. Eine Übersicht aller Fristen spart hier bares Geld. Diese Übersicht führen wir im Rahmen der Vertragsüberwachung für Sie.

Wer kündigt beim Wechsel?

In der Regel kündigt der neue Versorger den alten Vertrag für Sie, sobald Sie ihn beauftragen. Wenn Sie über uns wechseln, achten wir darauf, dass die Kündigung rechtzeitig und zum richtigen Termin erfolgt.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag und die Rechtslage im Einzelfall.

Quellen

Lassen Sie Ihre Tarife prüfen.

Schicken Sie uns Ihre Jahresabrechnung. Sie erhalten eine Einschätzung, ob sich ein Wechsel für Sie rechnet. Kostenlos und unverbindlich.