Strom und Gas für Immobilien und Wohnanlagen
Allgemeinstrom, Heizgas und Wärmepumpenstrom für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Objekte. Wir vergleichen je Objekt oder gebündelt und behalten die Fristen im Blick.
Günstige Verträge senken die Nebenkosten Ihrer Mieter. Eine Übersicht aller Verträge macht die Abrechnung einfacher.
| Lieferstelle | Typischer Zweck | Umlage |
|---|---|---|
| Allgemeinstrom | Treppenhaus, Aufzug, Außenbeleuchtung | Betriebskosten |
| Heizgas | Zentralheizung und Warmwasser | Heizkosten |
| Heizungsstrom | Pumpen und Regelung der Heizanlage | Heizkosten |
| Wärmepumpenstrom | Wärmepumpe mit eigenem Zähler | Heizkosten |
Was wir für Ihre Objekte übernehmen
Vom einzelnen Mehrfamilienhaus bis zum größeren Bestand.
Allgemeinstrom
Für Treppenhaus, Aufzug, Außenbeleuchtung und Haustechnik. Wir vergleichen die Tarife je Objekt oder gebündelt.
Heizgas für Zentralheizungen
Wir prüfen Laufzeit und Preisgarantie mit Blick auf die Heizperiode.
Wärmepumpenstrom
Für Wärmepumpen mit eigenem Zähler kommen reduzierte Netzentgelte nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz in Betracht.
Objektübernahme
Bei neuen Objekten erfassen wir Zählerstände, bestehende Verträge und Fristen.
Leerstand und Mieterwechsel
Wir behalten Zähler im Blick, die vorübergehend in der Verantwortung der Verwaltung liegen.
CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter
Seit dem 1. Januar 2023 werden die CO₂-Kosten für Heizung und Warmwasser zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Grundlage ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz. Bei Wohngebäuden richtet sich die Aufteilung nach dem CO₂-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter in einem Stufenmodell. Je schlechter die energetische Qualität, desto größer ist der Anteil des Vermieters. Bei Nichtwohngebäuden gilt bisher eine hälftige Teilung.
Die nötigen Angaben zum CO₂-Ausstoß stehen auf der Brennstoffrechnung. Wir achten darauf, dass Ihnen diese Angaben vollständig vorliegen.
Wir liefern Daten und Unterlagen. Eine Rechts- oder Steuerberatung ersetzen wir nicht.
Häufige Fragen
Ist Allgemeinstrom umlagefähig?
Ja, sofern der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht. Strom für gemeinschaftlich genutzte Flächen und Anlagen gehört nach der Betriebskostenverordnung zu den umlagefähigen Kosten.
Gehört der Strom für die Heizungsanlage zum Allgemeinstrom?
Nein. Der Strom für die Heizungsanlage gehört zu den Heizkosten und wird nach der Heizkostenverordnung verteilt. Wir achten darauf, dass die Lieferstellen richtig zugeordnet sind.
Lohnt sich ein gemeinsamer Vertrag für mehrere Objekte?
Oft ja. Wir prüfen, ob eine Bündelung bei geeigneten Versorgern bessere Konditionen und einfachere Abläufe bringt. Mehr dazu auf der Seite Lieferstellenmanagement.
Lassen Sie Ihre Energieverträge prüfen.
Schicken Sie uns Ihre letzte Abrechnung oder Ihre Vertragsunterlagen. Sie erhalten eine nachvollziehbare Einschätzung, für Sie kostenlos und unverbindlich.