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Vertragscheck
Verträge

Welche Kündigungsfristen für Strom- und Gasverträge gelten

Wer wechseln möchte, muss zuerst aus dem alten Vertrag heraus. Die wichtigsten Fristen mit Rechtsgrundlage.

Stand Oktober 2026Redaktion EnergierichterLesezeit etwa 5 Minuten

Welche Frist gilt, hängt davon ab, ob Sie in der Grundversorgung oder in einem Sondervertrag sind, ob Sie als Privatkunde oder als Unternehmen abgeschlossen haben und ob es einen besonderen Anlass gibt.

Kündigungsfristen im Überblick
SituationFristRechtsgrundlage
GrundversorgungZwei Wochen, jederzeit§ 20 Abs. 1 StromGVV und GasGVV
Sondervertrag nach der Erstlaufzeit, geschlossen ab 1. März 2022Höchstens ein Monat§ 309 Nr. 9 BGB
Einseitige Preiserhöhung durch den VersorgerIn der Regel ohne Frist zum Zeitpunkt der Erhöhung§ 41 Abs. 5 EnWG
Umzug eines HaushaltskundenSechs Wochen, außer der Versorger bietet fristgerecht in Textform an, am neuen Wohnort zu gleichen Bedingungen weiter zu liefern§ 41b Abs. 5 EnWG
Verträge von UnternehmenLaufzeit und Frist wie im Vertrag vereinbart, bei einseitiger Preiserhöhung in der Regel Sonderkündigung ohne FristVertrag, § 41 Abs. 5 EnWG

Grundversorgung

Sind Sie in der Grundversorgung, können Sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Das gilt auch, wenn Sie nach einem Umzug ohne eigenen Vertrag automatisch dort gelandet sind.

Sondervertrag, Erstlaufzeit und Verlängerung

Die meisten Haushalte haben einen Sondervertrag mit fester Erstlaufzeit, oft zwölf oder 24 Monate. Während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung meist nicht möglich. Für Verbraucherverträge, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gilt nach der Erstlaufzeit eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat. Ältere Verträge können längere Verlängerungen enthalten.

Sonderkündigung bei Preiserhöhung

Der Versorger muss eine Preiserhöhung vorher mitteilen, Haushaltskunden mindestens einen Monat vorher. Bei einer einseitigen Preiserhöhung können Sie den Vertrag dann in der Regel ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen. Ausnahmen gelten etwa für die unveränderte Weitergabe einer gesetzlichen Änderung der Umsatzsteuer und für Preisänderungen, die der Vertrag von vornherein festlegt, zum Beispiel bei dynamischen Tarifen.

Umzug

Haushaltskunden können ihren Vertrag bei einem Umzug mit einer Frist von sechs Wochen kündigen. Das gilt nicht, wenn der bisherige Versorger binnen zwei Wochen nach Eingang der Kündigung in Textform anbietet, Sie am neuen Wohnort zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beliefern. Voraussetzung ist außerdem, dass die Belieferung dort möglich ist.

Gewerbe und Industrie

Für Unternehmen gilt § 309 BGB nicht. Laufzeit und Kündigungsfrist richten sich nach dem Vertrag. Das Sonderkündigungsrecht bei einer einseitigen Preiserhöhung nach § 41 Abs. 5 EnWG gilt in der Regel aber auch für Betriebe. Kleine Betriebe mit einem Jahresverbrauch bis 10.000 Kilowattstunden zählen im Energiewirtschaftsgesetz sogar zu den Haushaltskunden. Wer die Frist verpasst, bleibt oft ein weiteres Jahr gebunden. Eine Übersicht aller Fristen führen wir im Rahmen des Energievertragsmanagements für Sie.

Wer kündigt beim Wechsel?

In der Regel kündigt der neue Versorger den alten Vertrag für Sie, sobald Sie ihn beauftragen. Wenn Sie über uns wechseln, achten wir darauf, dass die Kündigung rechtzeitig und zum richtigen Termin erfolgt.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag und die Rechtslage im Einzelfall.

Quellen

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